Beitragssatz und Kinderlosenzuschlag
Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung beträgt 3,6 Prozent. Kinderlose Mitglieder zahlen grundsätzlich zusätzlich 0,6 Prozentpunkte, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Der Zuschlag beginnt frühestens im Monat nach Vollendung des 23. Lebensjahres. Ein nachgewiesenes Kind schließt den Kinderlosenzuschlag dauerhaft aus.
Abschläge für das zweite bis fünfte Kind
Die Abschläge von jeweils 0,25 Prozentpunkten gelten nur für das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind. Ein Kind wird noch im Monat seines 25. Geburtstags berücksichtigt; der Abschlag entfällt ab dem Folgemonat. Der Wegfall des Kinderlosenzuschlags durch das erste Kind bleibt davon getrennt.
| Situation | Arbeitnehmeranteil |
|---|---|
| Kinderlos, Zuschlag anwendbar | 2,40 % |
| Ein Kind | 1,80 % |
| Zwei Kinder unter 25 | 1,55 % |
| Drei Kinder unter 25 | 1,30 % |
| Vier Kinder unter 25 | 1,05 % |
| Fünf oder mehr Kinder unter 25 | 0,80 % |
Sonderregelung Sachsen
In Sachsen ist der Arbeitnehmeranteil regelmäßig um 0,5 Prozentpunkte höher, weil die Beitragsaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweicht. Maßgeblich ist der Beschäftigungsort, nicht schlicht die Wohnadresse. Ein Rechner muss diese Abweichung sichtbar ausweisen.
Rechenbeispiel bei 4.000 Euro Beitragsbasis
Das Beispiel trennt zwei Regeln, die häufig vermischt werden: Ein nachgewiesenes Kind beseitigt den Kinderlosenzuschlag dauerhaft. Zusätzliche Abschläge gibt es nur zeitweise für das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind unter 25.
| Situation | Arbeitnehmeranteil | Monatsbeitrag |
|---|---|---|
| Ein nachgewiesenes Kind | 1,80 % | 72,00 € |
| Kinderlos, Zuschlag anwendbar | 2,40 % | 96,00 € |
| Differenz | 0,60 Prozentpunkte | 24,00 € |
Zeitpunkte richtig erfassen
- Der Kinderlosenzuschlag beginnt frühestens im Monat nach dem 23. Geburtstag.
- Ein Kind zählt für den Mehrkinderabschlag noch im Monat seines 25. Geburtstags.
- Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, müssen die betroffenen Monate getrennt gerechnet werden.
- Für die Sachsen-Regel ist der Beschäftigungsort maßgeblich; die Wohnadresse allein genügt nicht.