Wer die Aktivrente anwenden kann
- Die persönliche Regelaltersgrenze nach SGB VI ist erreicht; die Begünstigung beginnt am ersten Tag des Folgemonats.
- Begünstigt ist aktiver Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis, für das der Arbeitgeber die gesetzlich bezeichneten Rentenversicherungsbeiträge trägt.
- Der Bezug einer gesetzlichen Rente ist keine Voraussetzung. Midijobs können begünstigt sein; Minijobs sind ausgeschlossen.
- Nicht erfasst sind insbesondere selbstständige Einkünfte, Beamten- oder Abgeordnetenbezüge, Versorgungsbezüge, Arbeitslohn für frühere Dienste sowie die gesetzlich ausgeschlossenen bAV- und Betriebsveranstaltungsfälle.
2.000 Euro pro Monat, ohne Übertrag
Das Gesetz nennt einen Jahresbetrag von 24.000 Euro, der für jeden Monat ohne erfüllte Voraussetzungen um ein Zwölftel sinkt. In der laufenden Lohnabrechnung wirkt damit höchstens ein Freibetrag von 2.000 Euro je Kalendermonat. Ein nicht genutzter Rest darf weder in den Folgemonat noch auf einen anderen Arbeitgeber übertragen werden.
Laufender Arbeitslohn und begünstigte Einmalzahlungen teilen sich denselben Monatsrahmen. Andere Steuerbefreiungen sind zuerst anzuwenden. Bei einem Bonus ist nur der Teil einzubeziehen, der einem begünstigten Zeitraum zugeordnet werden darf; eine pauschale Freistellung des gesamten Jahresbonus wäre falsch.
Mehrere Arbeitgeber und Steuerklasse VI
Die Aktivrente wird im Lohnsteuerabzug grundsätzlich nur in einem Beschäftigungsverhältnis genutzt. Bei Steuerklasse VI braucht der Arbeitgeber eine Erklärung, dass der Freibetrag nicht bereits bei einem anderen Arbeitgeber berücksichtigt wird; die Erklärung gehört zum Lohnkonto.
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats, wird der Freibetrag im Lohnsteuerabzug nach der aktuellen BMF-Orientierung mit 30 Kalendertagen anteilig ermittelt. Ein dadurch nicht ausgeschöpfter Monatsbetrag kann gegebenenfalls erst in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. NettoAtlas 1.0 berechnet deshalb nur ausdrücklich bestätigte volle Kalendermonate und lehnt Teilmonate ab, statt pauschal 2.000 Euro anzusetzen.
Steuerfrei bedeutet nicht beitragsfrei
Die steuerliche Begünstigung mindert das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nicht. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden deshalb nach dem jeweils anwendbaren Versicherungsstatus auf dem vollständigen Entgelt ermittelt.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gelten eigene Regeln für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wer bereits eine Vollaltersrente bezieht, kann in der Rentenversicherung versicherungsfrei sein und auf diese Freiheit verzichten. Dieser Status lässt sich weder aus dem Alter noch aus der steuerlichen Aktivrentenberechtigung ableiten und muss im Rechner ausdrücklich angegeben werden.
So fließt die Aktivrente in die Berechnung ein
Das BMF weist darauf hin, dass die Aktivrente nicht im regulären Programmablaufplan 2026 und nicht im allgemeinen BMF-Lohnsteuerrechner enthalten ist. Der steuerfreie Anteil muss deshalb vor dem PAP vom laufenden beziehungsweise sonstigen steuerpflichtigen Arbeitslohn abgegrenzt werden. Die Sozialbeiträge verwenden parallel das vollständige beitragspflichtige Entgelt.
NettoAtlas zeigt den angewendeten Monatsbetrag als eigene Regel, verändert die Sozialversicherungsbasis nicht stillschweigend und lehnt Fälle ab, in denen Regelaltersgrenze, Arbeitgeberzuordnung oder Rentenversicherungsstatus nicht sicher bestimmt werden können.