Erst die Zeitachse, dann die Leistungshöhe
§ 47 SGB V setzt das Krankengeld grundsätzlich auf 70 Prozent des beitragspflichtigen regelmäßigen Arbeitsentgelts beziehungsweise Arbeitseinkommens fest. Bei Arbeitnehmern darf das daraus berechnete Krankengeld 90 Prozent des gesetzlich ermittelten Nettoarbeitsentgelts und außerdem das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird höchstens bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese Quoten beziehen sich auf gesetzlich definierte Rechengrößen, nicht schlicht auf die letzte Brutto- oder Nettozeile.
Für dieselbe Krankheit ist Krankengeld nach § 48 grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von jeweils drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt. Eine währenddessen hinzutretende weitere Krankheit verlängert die Frist nicht; auch bestimmte Ruhens- oder Versagungszeiten zählen bei der Leistungsdauer mit. Erfassen Sie deshalb Krankheit, Entgeltfortzahlung, Ende der Arbeitgeberzahlung und Kassenleistung als Zeitachse und prüfen Sie Betrag sowie Restdauer am Bescheid.
Zeitachse, Berechnungsbasis und Haushaltslücke
Legen Sie eine Zeile pro Kalendertag- oder Bescheidzeitraum an. Nutzen Sie 70 Prozent des Regelentgelts und die 90-Prozent-Nettoobergrenze nur als Plausibilitätsrahmen; der Kassenbescheid muss Bemessungszeitraum, einmalige Arbeitsentgelte, Beitragsbemessungsgrenze und Kalendertage korrekt verarbeiten. Für die Haushaltsplanung addieren Sie bestätigte Arbeitgeberzahlung und Kassenleistung und ziehen nur dokumentierte Beiträge oder Verrechnungen ab.
Die Tabelle zeigt, welche Information aus welchem Dokument stammt.
| Phase | Zahler | Dokument | Prüfwert |
|---|---|---|---|
| Vor Erkrankung | Arbeitgeber | normale Abrechnung | Referenzlohn und Netto |
| Entgeltfortzahlung | Arbeitgeber | Abrechnung/Zeitraum | Lohnarten und Tage |
| Übergang | Arbeitgeber/Kasse | Bescheide | lückenlose Datumsgrenze |
| Krankengeld | Krankenkasse | Leistungsbescheid | Bruttoleistung, Abzüge, Zahlbetrag |
| Rückkehr | Arbeitgeber | Teilmonatsabrechnung | Eintritt in Lohnzahlung |
| Haushalt | mehrere Zahler | Konto | Summe je Monat ohne Doppelzählung |
Grenzen der Krankengeld-Prognose
Die 78-Wochen-Regel bezieht sich auf Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb des Dreijahreszeitraums. Nach ausgeschöpften 78 Wochen entsteht im neuen Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit nur unter weiteren Voraussetzungen ein neuer Anspruch: Bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit müssen Sie mit Krankengeldanspruch versichert sein; dazwischen müssen Sie mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig und zugleich erwerbstätig oder der Arbeitsvermittlung verfügbar gewesen sein. Lassen Sie die Kasse diese Voraussetzungen bestätigen.
Diese Seite deckt private Krankentagegeldversicherung, Kinderkrankengeld, Arbeitsunfall, Reha, Kurzarbeit oder internationale Leistungen nicht ab. Auch beim gesetzlichen Krankengeld lässt sich der Zahlbetrag nicht seriös als 70 Prozent des letzten Bruttos oder 90 Prozent der Kontogutschrift ableiten. Maßgeblich bleiben gesetzliche Berechnung und vollständiger Leistungsbescheid.
Voller Leistungsmonat und gemischter Übergang
Normalfall: Vollständiger Monat mit Arbeitgeberentgelt, später klar abgegrenzter Leistungsbeginn. Sie bewahren Abrechnung und Kassenbescheid auf und ordnen jede Zahlung ihrem Zeitraum zu. Ein Brutto-Netto-Rechner bildet nur den Arbeitgeberlohn ab und ersetzt keinen Krankengeldbescheid.
Grenzfall: Ein Monat enthält Teilentgelt, rückwirkende Kassenleistung und eine Arbeitgeberkorrektur. Vergleichen Sie nicht nur Kontosummen. Bauen Sie eine Zeit- und Zahlerbrücke, prüfen Sie Doppelungen oder Lücken und lassen Sie die jeweilige Stelle ihre Berechnung erläutern.
Liquiditätsfehler bei längerer Krankheit vermeiden
Ein häufiger Fehler ist die Prognose Krankengeld gleich Prozentsatz mal letztes Netto. Das überspringt die gesetzliche Berechnungsbasis, Begrenzungen, Abzüge und Zeitanteile. Ebenso können Zahlungen mit abweichendem Buchungsdatum doppelt oder im falschen Monat gezählt werden.
- Arbeitsunfähigkeits-, Lohnzahlungs- und Leistungszeiträume getrennt erfassen.
- Zahler und Dokument für jede Zahlung benennen.
- Vollen Lohnmonat nicht mit gemischtem Teilmonat vergleichen.
- Nur bestätigte Kassenwerte in die Haushaltsplanung übernehmen.
- Arbeitgeberkorrekturen als Delta abstimmen.
- Keine ungeprüfte Krankengeldquote aus Drittseiten verwenden.
Zahlungen nach Zeitraum statt Buchungsdatum ordnen
Ergänzen Sie zur Leistungszeitachse einen Zahlungskalender. Tragen Sie erwartetes Zahlungsdatum, bestätigten Zeitraum, zahlende Stelle, Bruttobetrag laut Dokument, Abzüge und tatsächliche Bankgutschrift ein. Ein Monat kann dadurch zwei kleine Zahlungen enthalten, obwohl sie wirtschaftlich unterschiedliche Zeiträume betreffen. Der Kalender verhindert, dass eine verspätete Leistung als dauerhafte Einkommenslücke missverstanden wird.
Planen Sie keine festen Ausgaben mit einem selbst geschätzten Krankengeld. Verwenden Sie bis zum Bescheid eine Bandbreite oder markieren Sie den Betrag als unbekannt. Wenn die tatsächliche Zahlung abweicht, vergleichen Sie zuerst Tage und Leistungszeitraum, dann Abzüge. Bei einer Überschneidung mit Arbeitgeberlohn fragen Sie beide Stellen nach der Zuordnung, statt den höheren Betrag vorschnell als Überzahlung auszugeben.
- Leistungszeitraum und Buchungsdatum getrennt erfassen.
- Unbestätigten Betrag als unbekannt markieren.
- Bei Überschneidung zuerst zeitliche Zuordnung klären.
Nächster Abrechnungsschritt bei der Rückkehr
Beim Wiedereinstieg prüfen Sie das Enddatum der Kassenleistung, den ersten wieder vergüteten Arbeitstag und die Teilmonatsabrechnung des Arbeitgebers. Stimmen Sie Tage und Zahlungen so ab, dass weder eine Lücke noch eine Doppelbelegung verborgen bleibt. Eine Wiedereingliederung oder weitere Leistung kann einen eigenen Status haben und darf nicht ohne Bescheid als normale Lohnzahlung behandelt werden.
Erstellen Sie nach dem ersten vollen Arbeitsmonat einen Referenzvergleich mit der letzten normalen Abrechnung vor der Krankheit. Halten Sie Gehalt und Merkmale konstant und markieren Sie echte Änderungen. Dadurch trennen Sie dauerhafte Gehalts- oder Beitragssatzänderungen von den Effekten des gemischten Rückkehrmonats. Archivieren Sie die finale Kassenabrechnung gemeinsam mit der Arbeitgeberkorrektur.
- Leistungsende und ersten vergüteten Tag abgleichen.
- Gemischten Rückkehrmonat separat behandeln.
- Ersten Vollmonat als neuen Referenzpunkt nutzen.