Was in den ELStAM gespeichert wird
Zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehören unter anderem Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag und Kirchensteuermerkmal. Der Arbeitgeber ruft die für das Beschäftigungsverhältnis bereitgestellten Merkmale ab.
Wirkung im Rechner
Der Jahresfreibetrag wird nach den Regeln des Lohnzahlungszeitraums berücksichtigt. Er kann die laufende Lohnsteuer mindern, verändert aber im Regelfall nicht die Beitragsbasis der Sozialversicherung. Ein Hinzurechnungsbetrag wirkt in die Gegenrichtung.
NettoAtlas fragt nur nach einem bereits festgestellten Betrag. Ob ein Freibetrag beantragt werden kann und in welcher Höhe das Finanzamt ihn festsetzt, ist eine separate steuerliche Prüfung.
Gültigkeit und Änderungen
Freibeträge können für einen begrenzten Zeitraum gelten und bei veränderten Verhältnissen anzupassen sein. Prüfen Sie deshalb den Gültigkeitszeitraum in ELSTER oder in der Mitteilung des Finanzamts, statt einen Vorjahreswert ungeprüft zu übernehmen.
Beispiel: 1.200 Euro Jahresfreibetrag
Ein in den ELStAM hinterlegter Jahresfreibetrag von 1.200 Euro bedeutet nicht 1.200 Euro mehr Netto und auch nicht automatisch 100 Euro Auszahlung pro Monat. Der Betrag mindert nach den Regeln des Lohnzahlungszeitraums die steuerliche Bemessungsgrundlage. Erst der Programmablaufplan bestimmt, wie stark sich dadurch die Lohnsteuer im jeweiligen Monat verändert.
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben im gewöhnlichen Fall auf derselben Beitragsbasis. Deshalb muss ein Vergleich zwei getrennte Ergebnisse zeigen: die Veränderung der Lohnsteuer und die unveränderten Sozialbeiträge. Beginnt der Freibetrag unterjährig oder ändert ihn das Finanzamt, darf ein Vorjahreswert nicht auf zwölf neue Monate hochgerechnet werden.
Welche Angabe als verlässlich gilt
- Übernehmen Sie den aktuell in ELSTER oder der Finanzamtsmitteilung ausgewiesenen Jahresbetrag.
- Prüfen Sie Gültigkeitsbeginn und -ende sowie das betroffene Dienstverhältnis.
- Tragen Sie einen Hinzurechnungsbetrag nicht mit umgekehrtem Vorzeichen als Freibetrag ein.
- Schätzen Sie keinen Freibetrag aus Werbungskosten; die Feststellung trifft das Finanzamt.