Ergebnis richtig lesen
Der Abzug ändert sich, die endgültige Steuer steht noch nicht fest
Die Steuerklasse steuert den laufenden Abzug vom Arbeitslohn. Ein
höheres gemeinsames Monatsnetto bedeutet zunächst, dass weniger
einbehalten wurde. Daraus folgt weder eine geringere endgültige
Einkommensteuer noch eine garantierte Erstattung. Eine spätere
Nachzahlung ist möglich. Die Anrechnung des Steuerabzugs und eine
mögliche Abschlusszahlung oder Erstattung regelt § 36 EStG.
Wenn beide Arbeitslohn beziehen und bei der Zusammenveranlagung eine
Person zeitweise nach V besteuert wurde oder IV mit Faktor eingetragen
war, greift der entsprechende Pflichtveranlagungsfall nach § 46 Absatz 2 Nummer 3a EStG. Auch IV/IV ohne Faktor schließt andere Gründe für eine
Erklärungspflicht nicht aus.
Den amtlichen Faktor hier anwenden, nicht neu bestimmen
Das Finanzamt bildet den Faktor für beide Personen aus den erwarteten
Jahresverhältnissen. Er liegt unter 1 und wird mit drei
Nachkommastellen festgelegt. Hier könnt ihr diesen gültigen
ELStAM-Faktor für den ausgewählten Monat eingeben. Ohne ihn erscheint
keine erfundene Faktorvariante. Eine Neuberechnung des Faktors aus nur
zwei Monatsgehältern würde wichtige Jahresangaben auslassen.
Nach § 39f EStG werden Freibeträge bereits bei der Faktorbildung berücksichtigt und nicht
zusätzlich neben dem Faktor angesetzt. Hinzurechnungsbeträge können daneben
relevant bleiben. Die Berliner Finanzverwaltung erläutert auch die Gültigkeit und Anpassung bei geänderten Arbeitslöhnen.
Zwölfmal dieser Monat bleibt eine Hochrechnung
Die Ergebnistabelle zeigt zusätzlich zwölfmal das gemeinsame
Monatsnetto. Dabei werden die Angaben des gewählten Monats unverändert
wiederholt. Geburtstage, wechselnde Beiträge, Steuerklassenwechsel,
Bonus oder Änderungen im Jahresverlauf können die tatsächliche
Jahressumme verändern. Die Spalte ist weder eine
Einkommensteuerveranlagung noch eine Prognose sämtlicher zwölf
Lohnabrechnungen.