Der Zeitnachweis entscheidet über die Begünstigung
§ 3b EStG stellt einen zusätzlich zum Grundlohn gezahlten Zuschlag für tatsächlich geleistete Arbeit bis zu festen Höchstsätzen steuerfrei: 25 Prozent für Nachtarbeit, 50 Prozent für Sonntagsarbeit, 125 Prozent für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr und 150 Prozent für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai. Das sind steuerliche Obergrenzen bezogen auf den Grundlohn, keine gesetzlichen Zuschlagsansprüche.
Nachtarbeit liegt von 20 bis 6 Uhr vor. Beginnt sie vor Mitternacht, steigt der begünstigte Nachtzuschlag für 0 bis 4 Uhr auf 40 Prozent; außerdem kann die Sonntags- oder Feiertagszeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis 4 Uhr des Folgetags reichen. Der relevante Feiertag richtet sich nach dem Ort der Arbeitsstätte. Für die Steuerfreiheit ist der laufende Grundlohn in einen Stundenlohn umzurechnen und höchstens mit 50 Euro je Stunde anzusetzen. Erfassen Sie jede tatsächlich geleistete Stunde; die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit ist davon getrennt nach der SvEV zu prüfen.
Nachtschicht, Feiertagswechsel und echte Arbeitszeit
Normalfall: Sie arbeiten nachweislich von 22 bis 2 Uhr und erhalten neben dem Grundlohn einen separaten Nachtzuschlag. Für 22 bis 24 Uhr liegt die steuerliche Obergrenze bei 25 Prozent. Wurde die Nachtarbeit vor Mitternacht aufgenommen, kann für 0 bis 2 Uhr die 40-Prozent-Grenze gelten. Die Lohnstelle weist Grundlohn, Stunden und Zuschlag getrennt aus; nur der nach § 3b begünstigte Teil ist steuerfrei.
Grenzfall: Eine Schicht beginnt am Feiertag und endet am Folgetag oder Kategorien überschneiden sich. Teilen Sie die Zeitabschnitte exakt und lassen Sie die Kumulation nach aktueller Regel prüfen. Eine pauschale Monatszulage ohne Bezug zu tatsächlich geleisteten Zeiten darf nicht automatisch als begünstigt behandelt werden.
Welche SFN-Fälle gesondert geprüft werden
Die genannten Sätze gelten nicht automatisch für Bereitschaft, Rufbereitschaft, pauschale Zulagen, Reisezeit oder Arbeit ohne Einzelnachweis. Tariflicher Zuschlagsanspruch und steuerliche Begünstigung sind getrennte Fragen. Auch ein tatsächlich höher gezahlter Zuschlag ist nur bis zur jeweiligen §-3b-Grenze steuerfrei; der darüberliegende Teil wird regulär behandelt.
Ohne Zeitnachweis und Grundlohnbezug kann der Rechner keine Steuerfreiheit feststellen. Er zeigt die Zahlung dann höchstens als regulär behandelte oder offene Variante.
Arbeitsstunden als prüfbare Belegkette
Führen Sie pro Schicht eine Zeile, statt Zuschläge nur monatlich zu summieren. Überlappende Kategorien müssen nach der aktuellen Regel beurteilt werden; addieren Sie sie nicht eigenmächtig. Stimmen Sie die bestätigte Summe anschließend mit den separaten Lohnarten der Abrechnung ab.
Ein vollständiges Protokoll ermöglicht der Lohnstelle die Prüfung, ohne dass Sie sensible gesamte Dienstpläne veröffentlichen.
| Datum | von–bis | Kategorie | Grundlohnbezug | Zuschlag | Prüfstatus |
|---|---|---|---|---|---|
| Arbeitstag | exakte Zeit | Nacht? | belegter Stundenwert | eigene Lohnart | offen/bestätigt |
| Sonntag | exakte Zeit | Sonntag | belegter Stundenwert | eigene Lohnart | offen/bestätigt |
| Feiertag | exakte Zeit | Feiertag am Arbeitsort | belegter Stundenwert | eigene Lohnart | offen/bestätigt |
| Übergang | geteilte Zeit | mehrere Kategorien | aufteilen | nicht doppeln | fachlich prüfen |
Sechs Nachweise für steuerfreie SFN-Zuschläge
Besonders riskant sind feste Prozenttabellen ohne Gültigkeitsjahr, die Gleichsetzung geplant mit tatsächlich gearbeitet und pauschal steuerfreie Schichtzulagen. Auch ein steuerfreier Zuschlag macht die normale Stundenvergütung nicht automatisch steuerfrei.
- Tatsächliche Arbeitszeit je Schicht dokumentieren.
- Grundvergütung und jede Zuschlagsart separat ausweisen.
- Feiertagskalender des relevanten Arbeitsorts klären.
- Aktuelle steuerliche Voraussetzungen aus Primärquelle prüfen.
- Beitragsfreiheit eigenständig nach SvEV prüfen.
- Überlappungen nicht ohne Regel addieren.
Prozenttabelle gegen § 3b prüfen
Prüfen Sie jede konkrete SFN-Aussage auf Norm, Absatz, gültige Fassung und Anwendungszeitraum. Eine verlässliche Tabelle verwendet für Arbeitszeitfenster, Prozentsätze und die 50-Euro-Grundlohngrenze dieselbe Rechtsfassung. Einzelne Zahlen aus verschiedenen Ratgeberjahren dürfen nicht kombiniert werden.
Rechnen Sie mindestens vier Fälle nach: gewöhnliche Nachtarbeit, Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr nach Beginn vor Mitternacht, eine Feiertagsschicht über den Tageswechsel und eine pauschale Zulage ohne Einzelnachweis. Teilen Sie Überschneidungen in Zeitabschnitte und lassen Sie die zulässige Kombination von Kategorien durch die Lohnstelle belegen. § 3b beantwortet dabei nur die Einkommensteuerfrage; für Sozialversicherungsbeiträge brauchen Sie die dort geltende eigene Regel.
- Jede Zahl mit Fassung und Zeitraum verbinden.
- Grenz- und Überschneidungsfälle testen.
- Bei fehlendem Fachnachweis keine konkreten Werte übernehmen.
Ihr nächster Nachweisschritt
Die Prozenttabelle gilt nur für separat neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge und tatsächlich geleistete begünstigte Stunden. Der Grundlohn selbst bleibt steuerpflichtig; eine pauschale Zulage wird nicht automatisch steuerfrei. Erfassen Sie Datum, Uhrzeit, Arbeitsort, tatsächlich geleistete Stunden, den auf höchstens 50 Euro begrenzten Grundlohnbezug und die jeweilige Lohnart.
Mit diesen Angaben erstellen Sie ein Prüfprotokoll für die Lohnstelle, aber noch keine Steuerfreiheitsentscheidung. Berechnen Sie einen begünstigten Betrag erst, wenn die aktuelle Regel und Ihre Zeitdaten bestätigt sind. Bis dahin zeigt das Protokoll konkret, welcher Nachweis fehlt und wer die offene Qualifikation klären kann.
- Direkte methodische Antwort vor Detailwert geben.
- Aus Eingaben ein Prüfprotokoll erzeugen.
- Betrag nur mit aktueller bestätigter Regel berechnen.