Fahrzeugdaten vor Bewertungsprozentsatz
Für ein reines Elektrofahrzeug ohne Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer kann § 6 EStG die Viertelbewertung anordnen. Die heute im Gesetz stehende Bruttolistenpreisgrenze von 100.000 Euro gilt nach § 52 Absatz 12 erstmals für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden; außerdem muss die Anschaffung vor dem 1. Januar 2031 liegen. Bei der pauschalen Privatnutzungsbewertung wird dann nur ein Viertel der gesetzlichen Bemessungsgrundlage angesetzt, umgangssprachlich 0,25 Prozent statt 1 Prozent des ungekürzten Listenpreises für die Privatnutzungskomponente.
Für ein bis einschließlich 30. Juni 2025 angeschafftes Fahrzeug dürfen Sie die 100.000-Euro-Grenze nicht rückwirkend verwenden. Dort entscheidet die zum Anschaffungszeitpunkt geltende Gesetzesfassung samt damaliger Wertgrenze. Der Bruttolistenpreis ist dabei nicht Kaufpreis, Leasingrate oder rabattierter Zahlbetrag. Erfassen Sie außerdem Anschaffungsdatum, private Nutzung, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Entfernung und Eigenanteile. Plug-in-Hybride besitzen eigene Voraussetzungen und grundsätzlich eine andere Bewertungsstufe.
Wann die Viertelbewertung nicht greift
Die Viertelregel gilt nicht für ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor oder ein Plug-in-Hybridfahrzeug. Bei Anschaffung nach dem 30. Juni 2025 scheidet sie außerdem für ein reines E-Auto oberhalb der 100.000-Euro-Grenze aus; bei früherer Anschaffung ist statt dieser Zahl die damals geltende Grenze zu prüfen. Für Hybride sieht § 6 im einschlägigen Zeitraum eine Halbierung nur unter eigenen Emissions- oder Reichweitenvoraussetzungen vor. Nicht abgedeckt sind außerdem Poolfahrzeug, mehrere Fahrzeuge, Fahrrad, Laden, Kostenerstattung und grenzüberschreitende Nutzung.
Bei der Fahrtenbuchmethode wird nicht pauschal 0,25 Prozent versteuert; § 6 reduziert dort unter den Voraussetzungen bestimmte in die Gesamtkosten eingehende Anschaffungs- oder vergleichbare Aufwendungen auf ein Viertel. Wenn Fahrzeugart, Anschaffungszeitpunkt oder Listenpreis offen ist, bleibt die Bewertungsstufe ungeklärt.
Sieben Fahrzeugdaten vor jeder Berechnung
Übernehmen Sie Daten aus Fahrzeug- und Überlassungsunterlagen, nicht aus einer Verkaufsanzeige. Trennen Sie Privatnutzung und Arbeitswegskomponente. Dokumentieren Sie Zuzahlungen und Nutzungsentgelt mit Zeitraum, weil sie nicht beliebig mit dem Listenpreis verrechnet werden dürfen.
Die letzte Zeile ist Ihr Entscheidungspunkt: Ohne belegte Bewertungsstufe tragen Sie keinen Wert in die Nettorechnung ein.
| Feld | Wert/Beleg | Warum nötig? | Status |
|---|---|---|---|
| Fahrzeugart/Antrieb | Fahrzeugdokument | gesetzliche Qualifikation | bestätigt/offen |
| Listenpreis | maßgeblicher Nachweis | Bewertungsbasis | bestätigt/offen |
| Zeitpunkt | Überlassung/Anschaffung | geltende Fassung | bestätigt/offen |
| Nutzung | privat/Arbeitsweg | Bewertungskomponenten | bestätigt/offen |
| Entfernung | einfache Strecke | Arbeitswegskomponente | bestätigt/offen |
| Eigenanteil | Vertrag/Zahlung | mögliche Minderung | bestätigt/offen |
| Bewertungsstufe | amtliche Prüfung | Nettorechnung | bestätigt/offen |
Standard-Firmenwagen und begünstigtes E-Auto
Normalfall: Ein nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafftes reines Elektrofahrzeug hat keine CO₂-Emission je gefahrenen Kilometer und einen Bruttolistenpreis von höchstens 100.000 Euro. Dann ist für die pauschale Privatnutzungsbewertung ein Viertel der Bemessungsgrundlage anzusetzen. NA26-PKW-001 zeigt dagegen den ungekürzten 1-%-Wasserfall mit Entfernungskomponente und Eigenanteil; ersetzen Sie darin nur die Bewertungsbasis, wenn die E-Auto-Voraussetzungen dokumentiert sind.
Grenzfall: Fahrzeugwechsel oder Änderung der Nutzung im Monat. Trennen Sie alte und neue Fahrzeugzeiträume und klären Sie die Behandlung durch die Lohnstelle. Ein gemittelter Monatslistenpreis oder rückwirkend gewählte Teilbewertung wäre ohne Regelbeleg nicht zulässig.
Fehlerdiagnose vor der Viertelbewertung
Typische Fehler sind immer 0,25 Prozent, Kaufpreis statt maßgeblicher Listenpreis und Hin-/Rückweg statt einfacher Entfernung. Ebenso darf der öffentliche 1-%-Referenzfall nicht als Beleg einer elektrischen Teilbewertung erscheinen.
- Fahrzeug- und Überlassungsdaten aus Originalunterlagen erfassen.
- Gesetzesfassung für den relevanten Zeitpunkt prüfen.
- Privatnutzung und Arbeitsweg getrennt bewerten.
- Eigenanteile nicht doppelt berücksichtigen.
- E-Auto-Eignung nicht nur aus Antriebsbezeichnung ableiten.
- Rechnerauswahl erst nach dokumentierter Qualifikation freigeben.
Anschaffungsdatum und Preisgrenze zusammen prüfen
Notieren Sie zur 100.000-Euro-Grenze den Wortlaut von § 6 und die Übergangsregel des § 52: Sie gilt für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2031. Halten Sie außerdem Bruttolistenpreis, Emissionsfreiheit und Prüfdatum fest. Für frühere Anschaffungen dokumentieren Sie stattdessen die am Anschaffungsdatum geltende Wertgrenze. Fehlt eine dieser Angaben, verwenden Sie die Viertelbewertung nicht.
Vergleichen Sie je relevanter Grenze ein Fahrzeug unmittelbar darunter und darüber sowie Fälle vor und nach einem Stichtag. Der vorhandene öffentliche 1-%-Firmenwagenfall bleibt ein Kontrollbeispiel, belegt aber kein elektrisches Szenario. So wenden Sie einen attraktiven Prozentsatz nicht über seine Voraussetzungen hinaus an.
- Grenzwert nie ohne Gültigkeit und Übergangsregel pflegen.
- Fälle beidseits jeder Grenze nachrechnen.
- Öffentlichen 1-%-Kontrollfall nicht als E-Auto-Nachweis umdeuten.
Nächster Abrechnungsschritt beim Fahrzeugwechsel
Bei einem Wechsel erfassen Sie für altes und neues Fahrzeug jeweils Listenpreis, Qualifikation, Bewertungsmethode, Nutzungszeitraum, Entfernung und Eigenanteil. Ordnen Sie jede Lohnart eindeutig einem Fahrzeug zu. Eine Monatsabrechnung kann Storno und Neubewertung enthalten; vergleichen Sie deshalb nicht nur die Summe geldwerter Vorteil.
Bilden Sie vier Deltas: Privatnutzungsbewertung, Arbeitsweg, Eigenanteil und gesetzliche Abzüge. Stimmen Sie daraus den Zahlbetrag ab. Wenn die neue elektrische Qualifikation noch ungeklärt ist, rechnen Sie ein konservatives und ein bestätigungspflichtiges Szenario, behandeln aber keines als real. Nach der Lohnstellenbestätigung ersetzen Sie die offene Variante und notieren die bestätigte Quelle.
- Altes und neues Fahrzeug separat modellieren.
- Vier Komponenten statt Gesamtsachbezug vergleichen.
- Offene E-Qualifikation nicht als realen Wert ausgeben.